Der Bachelorstudiengang Sanitäts- und Rettungsmedizin qualifiziert Sie für eine den Gesundheitsfachberufen über- geordnete Tätigkeit im Gesundheits-wesen. In Kliniken gibt es die Möglichkeit, fachlich auf einer sich gegenwärtig neu etablierenden Ebene zwischen Ärzten und Angehörigen der Pflegeberufe zu arbeiten, wenn Sie bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Krankenpfleger/-in oder Gesundheitspfleger/-in verfügen.
Um im Rettungsdienst als Rettungsassistent bzw. -sanitäter arbeiten zu können, müssen Sie zusätzlich die Ausbildung zum Rettungsassistenten bzw. -sanitäter nach dem RettAssG von 1989 abschließen. Gleiches gilt für Funktionen wie beispielsweise einer Tätigkeit in den Leitstellen des Rettungsdienstes in der Notrufannahme. Aufgrund des Studiums der Sanitäts- und Rettungsmedizin alleine sind diese Tätigkeiten nicht möglich.
Das Kompetenzprofil, das Sie in diesem Studium erwerben, qualifiziert Sie grundsätzlich für eine Tätigkeit in beispielsweise folgenden Bereichen:
- Tätigkeit als Rettungsdienstleiter (i. V. m. einschlägiger Berufserfahrung und einer abgeschlossenen Ausbilung zum Rettungsassistenten)
- Tätigkeit als Physician Assistant in Zentralen Notaufnahmen von Kliniken (i. V. m. einer abgeschlossene Berufsausbildung als Krankenpfleger/-in oder Gesundheitspfleger/-in und einschlägiger Berufserfahrung)
- Leitungs- und Führungstätigkeiten bei Organisationen im Rettungswesen (i. V. m. einschlägiger Berufserfahrung und einer abgeschlossenen Ausbilung zum Rettungsassistenten)
- Wissenschaftliche und / oder redaktionelle Tätigkeit im Medienbereich
- Tätigkeit in gehobener Position bei Verbänden und Behörden
- Tätigkeit bei Medizingeräteherstellern mit notfallmedizinischer Ausrichtung
- Wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen
Rettungsassistenten erhalten durch den international anerkannten akademischen Abschluss „Bachelor of Science“ eine wertvolle Aufwertung ihrer beruflichen Erstausbildung.
Bitte beachten Sie: Die selbständige Ausübung der Heilkunde ist in Deutschland gesetzlich „approbierten Ärzten“ und „Heilpraktikern“ vorbehalten und aufgrund dieses Hochschulabschlusses nicht möglich.